Erwägungsgrund 5 32008R0361
Die Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut wurde gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die einheitliche GMO geändert. Gemäß dieser Änderung verfügt Finnland nicht mehr über die Möglichkeit, einzelstaatliche Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut zu gewähren; damit sich die finnischen Landwirte auf eine Situation ohne einzelstaatliche Beihilfen einrichten können, wird jedoch eine letzte zusätzliche Übergangsfrist vorgesehen, in der Finnland Beihilfen für die Erzeugung von Saatgut bzw. Getreidesaatgut, mit Ausnahme für Lieschgrassaatgut, gewähren darf.