Art. 62 32009R0043
Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln
Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, und übermitteln diese Informationen der Kommission bis zum 1. Juni 2009 .