Erwägungsgrund 10 32009R0552
Die Stoffe Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan unterliegen nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, strengen Beschränkungen. In der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird für Tetrachlorkohlenstoff ein Verbot mit Ausnahmen und für 1,1,1-Trichlorethan ein vollständiges Verbot verhängt. Beschränkungen für Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan sind daher in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überflüssig und sollten deshalb gestrichen werden.