Erwägungsgrund 8 32009R0552
In der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) ist vorgeschrieben, dass die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte möglichst rasch erfolgen muss, und es sind darin die Auflagen für die Dekontaminierung solcher Geräte festgelegt. Daher sollte der Eintrag zu PCT in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Vorschrift zu PCT-haltigen Geräten enthalten, für die in der Richtlinie 96/59/EG umfassende Regelungen getroffen wurden.