Erwägungsgrund 16 32009R0552
Im Unterschied zu der Richtlinie 76/769/EWG wird in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Begriff „Erzeugnis“ definiert. Damit dieselben Sachverhalte abgedeckt sind wie in der ursprünglichen Beschränkung von Cadmium, sollte in einigen Bestimmungen der Begriff „Gemische“ eingefügt werden.