Erwägungsgrund 14 32009R0552
Der Eintrag zu Asbestfasern in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG enthielt eine Ausnahmeregelung für Diaphragmen, die Chrysotil enthalten. Es sollte ausgeführt werden, dass diese Ausnahmeregelung nach Eingang der Berichte überarbeitet wird, zu deren Vorlage die Staaten, die von ihr Gebrauch machen, verpflichtet sind. In Anbetracht der Definition von „Inverkehrbringen“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten die Mitgliedstaaten überdies die Möglichkeit haben, unter bestimmten, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistenden Bedingungen das Inverkehrbringen einiger Erzeugnisse zuzulassen, die solche Fasern enthalten, wenn diese Erzeugnisse vor dem 1. Januar 2005 bereits installiert bzw. in Betrieb waren.