Erwägungsgrund 19 32009R0552
In der Beschränkung für Nonylphenol und Nonylphenolethoxylat sollte präzisiert werden, dass die Gültigkeit bestehender Zulassungen der Mitgliedstaaten für Pestizide und Biozide, denen Nonylphenol und Nonylphenolethoxylat als Formulierungshilfsstoff beigemischt ist, gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) davon nicht berührt wird.