Erwägungsgrund 17 32009R0552
Es sollte präzisiert werden, dass die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommenen Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmten Quecksilber enthaltenden Messinstrumenten nicht für Geräte gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschränkung bereits in der Gemeinschaft in Gebrauch waren.