Erwägungsgrund 18 32009R0552
In den Einträgen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Stoffe Diphenylether-Pentabromderivate und Diphenylether-Octabromderivate sollte vorgesehen werden, dass die Beschränkungen nicht für Erzeugnisse gelten, die bereits bei Geltungsbeginn der Beschränkung in Gebrauch waren, da diese Stoffe in Erzeugnissen verarbeitet wurden, die eine lange Lebensdauer haben und auf dem Gebrauchtmarkt gehandelt werden, wie Flugzeuge und Kraftfahrzeuge. Da die Verwendung dieser Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten geregelt ist, sollten die betreffenden Beschränkungen deshalb auch nicht für diese Geräte gelten.