Erwägungsgrund 11 32009R0552
Da Quecksilber in Batterien in der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren geregelt ist, sind die gegenwärtig in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Bestimmungen über Quecksilber in Batterien überflüssig und sollten deshalb gestrichen werden.