Erwägungsgrund 5 32009R0663
Das Konjunkturprogramm wird nur dann wirken, wenn Maßnahmen finanziert werden, die sowohl gegen die Wirtschaftskrise helfen als auch den dringenden Energiebedarf der Gemeinschaft befriedigen. Gleichwohl sollte das mit dieser Verordnung geschaffene Sonderprogramm keinesfalls einen Präzedenzfall für künftige Ko-Finanzierungssätze bei Infrastrukturinvestitionen darstellen.