Erwägungsgrund 22 32009R0663
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Belebung der Konjunktur in der Gemeinschaft, die Bewältigung der Anforderungen an die Energieversorgungssicherheit und die Minderung der Treibhausgasemissionen durch Ausgabensteigerungen in bestimmten strategischen Sektoren — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Geltungsbereichs dieser Verordnung sowie der Art der Sektoren und der ausgewählten Vorhaben besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.