Erwägungsgrund 22 32009R0723
Den Mitgliedstaaten steht es frei, weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden bzw. zu erlassen, solange diese nicht im Widerspruch zum Anwendungsbereich oder zu den Zielen dieser Verordnung stehen.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden bzw. zu erlassen, solange diese nicht im Widerspruch zum Anwendungsbereich oder zu den Zielen dieser Verordnung stehen.