Erwägungsgrund 8 32009R0723
Ein gemäß dieser Verordnung gegründetes ERIC sollte in erster Linie den Aufbau und den Betrieb einer Forschungsinfrastruktur ohne Erwerbszweck zur Aufgabe haben und seine Ressourcen überwiegend für diese Aufgabe verwenden. Um Innovationen und den Wissens- und Technologietransfer zu fördern, sollte es einem ERIC gestattet sein, in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, sofern diese in einem engen Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und ihre Erreichung nicht gefährden. Ungeachtet der Gründung von Forschungsinfrastrukturen in Form eines ERIC kann auch Forschungsinfrastrukturen von gesamteuropäischem Interesse, die eine andere Rechtsform haben, bescheinigt werden, dass sie zum Fortschritt der europäischen Forschung, auch zur Verwirklichung des vom ESFRI entwickelten Fahrplans, beitragen. Die Kommission sollte gewährleisten, dass die ESFRI-Mitglieder und sonstige interessierte Kreise über solche alternativen Rechtsformen informiert werden.