Erwägungsgrund 6 32009R0723
Anders als eine gemeinsame Technologieinitiative (GTI), die als gemeinsames Unternehmen gegründet wird, bei dem die Gemeinschaft Mitglied ist und zu dem sie Finanzbeiträge leistet, sollte ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (nachstehend „ERIC“ genannt) nicht als Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) konzipiert werden, sondern als juristische Person, bei der die Gemeinschaft nicht notwendigerweise Mitglied ist und zu der sie keine Beiträge im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe f der Haushaltsordnung leistet.