Erwägungsgrund 24 32009R0723
Das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung eines Rahmens für europäische Forschungsinfrastrukturen, die von mehreren Mitgliedstaaten gegründet werden, von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Verfassungsordnungen aufgrund der grenzüberschreitenden Art des Problems nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.