Erwägungsgrund 11 32009R0810
Alle von einem Mitgliedstaat im Zuge eines Visumantragsverfahrens entgegengenommenen Dokumente, Daten oder biometrischen Identifikatoren müssen als „konsularisches Dokument“ gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 angesehen und entsprechend behandelt werden.