Erwägungsgrund 14 32009R0810
Es muss geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entgegennahme der Anträge mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten. Ein solcher Beschluss kann gefasst werden, wenn sich aufgrund besonderer Umstände oder der Gegebenheiten vor Ort eine Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten in Form einer Vertretung, einer Vertretung in beschränktem Umfang, einer gemeinsamen Unterbringung oder einer gemeinsamen Antragbearbeitungsstelle für den betreffenden Mitgliedstaat als nicht geeignet erweist. Solche Regelungen sollten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Visumerteilung und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG festgelegt werden. Darüber hinaus sollte bei der Einrichtung und Durchführung solcher Regelungen darauf geachtet werden, dass Möglichkeiten zum „Visa-Shopping“ unterbunden werden.