Erwägungsgrund 38 32009R0810
Diese Verordnung ist mit Ausnahme von Artikel 3 ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 —