Erwägungsgrund 3 32009R0874
Für die effiziente Anwendung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist das Gemeinschaftliche Sortenamt (nachstehend: Amt) zuständig, das bei der technischen Prüfung der betreffenden Pflanzensorten von Prüfungsämtern unterstützt wird bzw. nationale Einrichtungen mit der Prüfung beauftragen oder eigene Dienststellen für diese Zwecke einrichten kann. Dies setzt voraus, dass das Verhältnis zwischen dem Amt und seinen eigenen Dienststellen, den Prüfungsämtern und den nationalen Einrichtungen geregelt wird.