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Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Personal der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten, das an ATFM-Aktivitäten Teil hat, a) auf die Bestimmungen dieser Verordnung ordnungsgemäß hingewiesen wird; b) angemessen ausgebildet und für seine Tätigkeit kompetent ist.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten, die Verantwortlichkeiten für ATFM-Funktionen haben, a) Betriebshandbücher mit den einschlägigen Anleitungen und Informationen entwickeln und pflegen, die ihrem Betriebspersonal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen; b) dafür sorgen, dass diese Handbücher konsistent und zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden, und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen; c) dafür sorgen, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.
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