Erwägungsgrund 8 32010R0255
ATFM-Maßnahmen sollten die Verfügbarkeit von Routen und von Luftraum berücksichtigen, insbesondere durch die Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung, die in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung festgelegt ist, durch alle einschlägigen Beteiligten einschließlich der Zelle für das Luftraummanagement.