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Bei Verwendung eines Erzeugnisses, das unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fällt, ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, umgerechnet auf die Menge des Grunderzeugnisses, wobei die Koeffizienten in Anhang V der vorliegenden Verordnung Anwendung finden, falls eine der folgenden Bedingungen auf das betreffende Erzeugnis zutrifft: a) es wird durch die Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines diesem gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt; b) es ist einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellt; c) es ist durch die Verarbeitung eines einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt.
Abweichend von Absatz 1 beträgt die Referenzmenge jedoch bei Getreidealkohol, der in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten ist, 3,4 kg Gerste je % Vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.
den Mengen derjenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich…
Bei Verwendung eines Grunderzeugnisses als solchem oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der…
Bei den Waren des Anhangs III ist die Referenzmenge in kg des Grunderzeugnisses je 100 kg Ware gleich der Menge, die in dem genannten Anhang für jede dieser…
Bezüglich der Waren wird, außer bei Hinweis auf Anhang III oder bei Anwendung des Artikels 47 Absatz 2, die bei der Berechnung der Erstattung zu…
Bei der Ermittlung der tatsächlich verwendeten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind die Absätze 2 und 3 zu beachten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.