Erwägungsgrund 12 32010R0583
Form oder Inhalt der wesentlichen Informationen für den Anleger müssen gegebenenfalls an bestimmte Umstände angepasst werden. Folglich passt diese Verordnung die allgemeinen auf alle OGAW anwendbaren Vorschriften so an, dass sie der besonderen Situation spezifischer OGAW-Typen Rechnung tragen. Dazu zählen OGAW mit verschiedenen Teilfonds oder Anteilsklassen, OGAW mit Dachfonds-Strukturen, OGAW mit Master-Feeder-Strukturen und anderweitig strukturierte OGAW, wie z. B. mit geschütztem Kapital oder vergleichbare OGAW.