Erwägungsgrund 17 32010R0583
Werden die wesentlichen Informationen für den Anleger und der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt, sind aus Anlegerschutzgründen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger die Informationen in einer ihren Bedürfnissen angepassten Form erhalten, so dass die Integrität der übermittelten Informationen gewahrt bleibt, Änderungen, die ihre Verständlichkeit und Effizienz beeinträchtigen, verhindert sowie Manipulationen oder Modifikationen durch nicht autorisierte Personen ausgeschaltet werden. Diese Verordnung enthält einen Verweis auf Vorschriften über dauerhafte Datenträger, die Gegenstand der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie sind, um eine Gleichbehandlung der Anleger und gleiche Wettbewerbsbedingungen in den Finanzsektoren zu gewährleisten.