Erwägungsgrund 8 32010R0583
Diese Verordnung spezifiziert das gemeinsame Format für die Darstellung und Erläuterung der Kosten, einschließlich einschlägiger Warnungen, so dass die Anleger angemessen über die von ihnen zu tragenden Kosten und deren Anteil am tatsächlich in den Fonds investierten Kapitalbetrag informiert sind. Bei der Anwendung dieser Vorschriften sollte die für die Kostenkalkulation von den im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden tätigen zuständigen Behörden entwickelte Berechnungsmethode berücksichtigt werden.