Erwägungsgrund 4 32010R0583
Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Informationen zutreffend und logisch aufgebaut sind und die Sprache Kleinanlegern angemessen ist. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung gewährleisten, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger das Interesse letzterer auch wecken kann und aufgrund seines Formats, seiner Aufmachung und der Qualität sowie der Wesensart der verwendeten Sprache Vergleiche zulässt. Diese Verordnung zielt zudem auf die Gewährleistung der Kohärenz des Formats des besagten Dokuments und insbesondere der Aufmachung identischer Rubriken ab.