Erwägungsgrund 10 32010R0995
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) die Vertragsparteien des CITES-Übereinkommens verpflichtet, nur dann eine CITES-Genehmigung für die Ausfuhr auszustellen, wenn eine in CITES aufgelistete Art unter anderem im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes geschlagen wurde. Holz der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgeführten Baumarten sollte daher als legal geschlagen gelten, sofern es der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entspricht.