Erwägungsgrund 31 32010R0995
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel, von den Mitgliedstaaten allein nicht verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —