Erwägungsgrund 20 32011R1173
Im Hinblick auf die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollten Sanktionen gegen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in einer Verpflichtung zur Hinterlegung einer unverzinslichen Einlage in Verbindung mit einem Beschluss des Rates über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits bestehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat bereits im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts zur Hinterlegung einer verzinslichen Einlage verpflichtet wurde oder wenn Fälle von besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Verpflichtungen vorliegen, oder sie sollten in der Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldbuße bestehen, wenn einer Empfehlung des Rates zur Korrektur eines übermäßigen öffentlichen Defizits nicht nachgekommen wird.