Erwägungsgrund 21 32011R1173
Um eine rückwirkende Verhängung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu vermeiden, sollten sie nur in Bezug auf die einschlägigen Beschlüsse gelten, die der Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung angenommen hat. Um ferner die rückwirkende Verhängung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu vermeiden, sollten diese nur in Bezug auf die einschlägigen Empfehlungen und Beschlüsse zur Korrektur eines übermäßigen öffentlichen Defizits gelten, die der Rat nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung angenommen hat.