Erwägungsgrund 22 32011R1173
Der Betrag der in dieser Verordnung vorgesehenen verzinslichen Einlagen, der unverzinslichen Einlagen und der Geldbußen sollte so bemessen sein, dass eine gerechte Abstufung der Sanktionen in der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfolgt und den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ausreichende Anreize zur Einhaltung des haushaltspolitischen Rahmens der Union geboten werden. Geldbußen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV setzen sich gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 aus einer festen Komponente in Höhe von 0,2 % des BIP und einer variablen Komponente zusammen. Somit sind die Abstufung und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sichergestellt, wenn die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten verzinslichen Einlage, der unverzinslichen Einlage und der Geldbuße 0,2 % des BIP entspricht, da dies der Betrag der festen Komponente der Geldbuße nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV ist.