Erwägungsgrund 23 32011R1173
Der Rat sollte die Möglichkeit haben, die gegen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verhängten Sanktionen auf Empfehlung der Kommission nach einem mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats zu verringern oder aufzuheben. Im Rahmen der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollte die Kommission ferner aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände eine Verringerung des Betrags einer Sanktion oder deren Aufhebung empfehlen können.