Erwägungsgrund 25 32013R1066
Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Hyaluronsäure im Hinblick auf den Schutz der Haut vor Austrocknung (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00382) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Trägt zum Erhalt einer guten Hautfeuchtigkeit bei“.