Erwägungsgrund 41 32013R1066
Bei der gesundheitsbezogenen Angabe zu Prolibra® im Hinblick auf die Aussage „Trägt zur Reduzierung von Körperfett bei und erhält zugleich die Muskelmasse“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die der in Artikel 28 Absatz 6 der genannten Verordnung festgelegten Übergangsfrist unterliegt. Da jedoch der Antrag nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt wurde, ist die Anforderung gemäß Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erfüllt, und die in dem genannten Artikel vorgesehene Übergangsfrist findet somit keine Anwendung.