Erwägungsgrund 9 32013R1066
Nachdem Extraction Purification Innovation France einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Einnahme eines Extrakts aus polaren Weizenlipiden und des Schutzes der Haut vor Austrocknung (Frage Nr. EFSA-Q-2011-01122) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Trägt zu einer verbesserten Hautfeuchtigkeit bei“.