Erwägungsgrund 9 32013R0512
Aufgrund dieser Sachlage und aus Gründen der Rechtssicherheit wird es für angezeigt gehalten, die Definition des Untersuchungszeitraums nach Artikel 6 Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass er auch die Zeit nach dem Tag der Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls einschließt. Die Einhaltung der „60/40-Regel“ oder „25 %-Wertzuwachs-Regel“ wird dann in geeigneterer Weise für einen Zeitraum geprüft, in dem der Einführer keine Antidumpingzölle entrichtet, also nachdem die Aussetzung gewährt wurde.