Erwägungsgrund 11 32013R0512
Darüber hinaus ist das derzeitige System unklar, was Einfuhren von Fahrradteilen anbelangt, die für die Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, (zuweilen als „elektrische Fahrräder“ oder „Pedelecs“ bezeichnet) verwendet werden. Vollständige elektrische Fahrräder und folglich auch die Teile für die Montage von elektrischen Fahrrädern unterliegen weder dem Antidumpingzoll noch dem ausgeweiteten Antidumpingzoll, d. h. Montagevorgänge, die elektrische Fahrräder betreffen, fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 71/97. Daher wird es für angezeigt erachtet, die bestehenden Bestimmungen nach Artikel 14 zur „Kontrolle der besonderen Verwendung“ von Teilen, die für die Montage von elektrischen Fahrrädern bestimmt sind, auszuweiten. Die Bestimmungen zur „Kontrolle der besonderen Verwendung“ ermöglichen es den nationalen Zollbehörden, die Endverwendung eingeführter Teile, d. h. ihre Verwendung zur Montage von klassischen Fahrrädern oder von elektrischen Fahrrädern, zu verfolgen.