Erwägungsgrund 14 32014R0251
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates gilt unter anderem für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, was auch aromatisierte Weinerzeugnisse einschließt. Dementsprechend können aromatisierte Weinerzeugnisse, die den Anforderungen der genannten Verordnung und der gemäß der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakte entsprechen, als biologische aromatisierte Weinerzeugnisse in Verkehr gebracht werden.