Erwägungsgrund 21 32014R0251
Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und — angesichts von deren Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 das einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und entscheiden, ob sie einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe als unzulässig zurückweist; dasselbe gilt für Entscheidungen über die Einrichtung oder Führung eines Registers von gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben einschließlich der Aufnahme der bestehenden geografischen Angabe in dieses Register bzw. ihrer Streichung aus dem Register.