Erwägungsgrund 23 32014R0251
Es sollten ein ausreichender Zeitraum zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung eingeräumt und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden. Es sollte in jedem Fall gestattet sein, vorhandene Bestände nach Anwendungsbeginn dieser Verordnung weiter zu vermarkten, bis sie erschöpft sind.