Erwägungsgrund 15 32014R0251
Im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität von aromatisierten Weinerzeugnissen mit geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Regeln als diejenigen dieser Verordnung für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten aromatisierten Weinerzeugnissen mit geografischer Angabe zu erlassen, sofern solche Regeln mit dem Unionsrecht vereinbar sind.