Erwägungsgrund 22 32014R0251
Der Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung könnte Probleme verursachen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, die notwendigen Übergangsmaßnahmen zu erlassen.