Erwägungsgrund 16 32014R0251
Da die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bestimmungen über geografische Angaben nicht für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten, sollten Sondervorschriften für den Schutz geografischer Angaben bei aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt werden. Die geografischen Angaben sollten dazu dienen, aromatisierte Weinerzeugnisse als Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet eines Staates oder einer Region oder eines Orts in diesem Hoheitsgebiet zu kennzeichnen, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale des aromatisierten Weinerzeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zugeordnet werden können, und sollten von der Kommission in ein Register eingetragen werden.