Art. 30 32014R0251
Unzulässige Anträge
Wird ein gemäß diesem Kapitel gestellter Antrag für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, ihn als unzulässig abzulehnen.