Erwägungsgrund 10 32014R0661
Um die spezifischen Charakteristika von Naturkatastrophen, die zwar schwerwiegende Auswirkungen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der betroffenen Regionen haben, aber nicht die festgesetzten Schwellenwerte für einen Finanzbeitrag aus dem Fonds erreichen, besser zu berücksichtigen, sollten Kriterien in Bezug auf regionale Naturkatastrophen festgelegt werden, die auf dem Schaden basieren, der anhand des regionalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) berechnet werden kann; dabei rechtfertigt die durch besondere Faktoren verstärkte strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage von Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint-Martin, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln als Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV die Festlegung einer abweichenden besonderen Schwelle von 1 % des BIP für diese Gebiete. Diese Kriterien sollten klar und einfach vorgegeben werden, um möglichst zu vermeiden, dass Anträge eingereicht werden, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 nicht erfüllen.