Erwägungsgrund 7 32014R0661
Schäden infolge anderer Arten von Katastrophen, die als Kettenreaktion direkt aufgrund einer Naturkatastrophe eingetreten sind, sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 als Teil des direkten Schadens infolge der Naturkatastrophe gelten.