Erwägungsgrund 26 32014R0661
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Gewährleistung unionsweiter Solidaritätsaktionen zur Unterstützung von Naturkatastrophen betroffenen Staaten — von den Mitgliedstaaten ad hoc nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Anwendung einer systematischen, regelmäßigen und fairen Methode zur Gewährung der finanziellen Unterstützung, die alle Mitgliedstaaten je nach ihrer Leistungsfähigkeit einbindet, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.