Erwägungsgrund 21 32014R0661
Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurden Veränderungen bei der geteilten und indirekten Mittelverwaltung vorgenommen, einschließlich spezifischer Anforderungen an die Berichterstattung; diese sollten berücksichtigt werden. Die Berichterstattungspflichten sollten die kurze Durchführungszeit der Fondsmaßnahmen widerspiegeln. Die Verfahren für die Benennung der für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsmittel zuständigen Stellen sollten der Art des Instruments gerecht werden und die Auszahlung des Finanzbeitrags aus dem Fonds nicht verzögern. Daher ist es erforderlich, dass von der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 abgewichen wird.