Erwägungsgrund 19 32014R0661
Die Verwaltungsverfahren für die Auszahlung eines Finanzbeitrags sollten möglichst einfach und zeiteffizient gestaltet sein. Detaillierte Bestimmungen zur Verwendung des Finanzbeitrags aus dem Fonds für die Mitgliedstaaten sollten daher in den Durchführungsrechtsakten zur Gewährung dieses Finanzbeitrags enthalten sein. Im Fall von Empfängerstaaten, die noch keine Mitgliedstaaten sind, sollten dagegen aus rechtlichen Gründen weiterhin separate Durchführungsvereinbarungen geschlossen werden.